Positionspapier des DSLV
Übungsleiter-Einsatz im Ganztagsbetrieb der Schulen
Der Deutsche Sportlehrerverband (DSLV) als Interessensvertreter der Sportlehrerinnen und Sportlehrer in Deutschland sowie der von ihnen unterrichteten Kinder und Jugendlichen richtet sich mit diesem Positionspapier an alle bildungs- und sportpolitisch Verantwortlichen (u.a. Bildungsministerien, DOSB, Landessportbünde und Fachverbände) in unserem Lande. Mit dem zunehmenden Ausbau der Ganztagsschulen in fast allen Bundesländern verändert sich Schule und damit auch der Schulsport rasant. Besonders häufig geht es in Diskussionen um die Qualität des Betreuungsangebotes im Ganztagsbetrieb der Schulen. Der DSLV ist deshalb nach intensiver Beratung zur Überzeugung gelangt, dass der Einsatz von Übungsleitern im Ganztagsbetrieb der Schulen unter folgenden Maßgaben wünschenswert ist:
-
Der in der Stundentafel verankerte möglichst dreistündige Sportunterricht kann durch außerunterrichtliche Angebote nicht ersetzt oder kompensiert werden. Ebenso müssen Inhalt und Qualität im Sinne ganzheitlicher Bildung und Erziehung unbeeinflusst bleiben.
-
Es dürfen keine Deputatstunden ausgebildeter Sportlehrkräfte wegfallen oder in andere Fächer verschoben werden.
-
Der Einsatz von Übungsleitern muss sich primär an den pädagogischen Zielen der Schule orientieren. Andere Zielsetzungen, wie Talentsichtung und Talentförderung sowie Mitgliederwerbung bleiben untergeordnet und können mit Zustimmung der Schule und der Eltern erfolgen.
-
Die Landessportbünde gewährleisten durch eine entsprechende Zusatzausbildung die Qualifizierung der Übungsleiter für die spezifischen Anforderungen im Ganztagsbetrieb. Konzepte und entsprechende Ausbildungsgänge sind bereits (z.B. in Hessen und Rheinland-Pfalz) erarbeitet.
-
Die Qualifikation der Übungsleiter und die Qualität der Betreuungsarbeit werden von der Schulleitung auf der Basis gemeinsamer pädagogischer Zielsetzungen und Verantwortung überprüft. Dies geschieht im Besonderen durch folgende Handlungen:
-
An den Schulen wird eine Sportlehrkraft damit beauftragt, die Zusammenarbeit mit den Übungsleitern unter der strukturellen Aufsicht der Schulleitung zu koordinieren sowie diese in Regelungen der Schule bei Abwesenheit und Krankheit von Schülern bzw. bei Notfällen einzuweisen.
-
Die Übungsleiter weisen ihre fachliche und pädagogische Qualifikation durch Vorlage ihrer Übungsleiterlizenz, einschließlich der Zusatzqualifikation nach. An den Schulen können ausschließlich volljährige Übungsleiter nach Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Gesundheitszeugnisses eingesetzt werden.
-
Übungsleiter müssen im Bedarfsfall an Konferenzen teilnehmen.
-
Übungsleiter können bei Ausfall nur durch gleichqualifizierte andere Übungsleiter vertreten werden.
